| FOC-Urteil: Jetzt liegt auch die Begründung vor |
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| Freitag, den 12. Dezember 2008 um 10:52 Uhr |
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Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wird sich mit dem geplanten Fabrikverkauf in Montabaur zu befassen haben
MONTABAUR. Die Klagen der Städte Koblenz, Diez und Limburg gegen die Zulassung einer Zielabweichung vom Landesentwicklungsplan (LEP) III und vom Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald zur Ermöglichung eines Factory-Outlet-Centers (FOC) in Montabaur sind zulässig. Dies hatte das Oberverwaltungsgericht in Koblenz entschieden (die WZ berichtete). Seit Donnerstag liegt nun auch die Urteilsbegründung vor. Das rheinland-pfälzische Innenministerium erlaubte der Stadt Montabaur im November 2006, mit ihrer Bauleitplanung für ein FOC vom städtebaulichen Integrationsgebot des LEP III abzuweichen. Dabei beschränkte das Ministerium die Verkaufsflächen und das Sortiment des FOC, um erhebliche Beeinträchtigungen des Einzelhandels in den benachbarten Städten und Gemeinden auszuschließen. Die gegen die zugelassene Abweichung vom LEP III erhobenen Klagen der Städte Koblenz, Diez und Limburg wurden vom Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen, weil die Zielabweichung die Städte nicht in eigenen Rechten verletzen könne. Das Oberverwaltungsgericht hat demgegenüber die Zulässigkeit der Klagen in einem Zwischenurteil vorab bejaht. Die Abweichungsentscheidung des Innenministeriums verhalte sich nicht nur zu dem Integrationsgebot des LEP III, das nur die Standortgemeinde des ansiedlungswilligen Unternehmens in den Blick nehme und deshalb den Rechtskreis der Klägerinnen (noch) nicht berühre. Die Entscheidung stelle vielmehr zugleich mit verbindlicher Wirkung fest, dass unter Sicherungsmaßgaben (zum Beispiel Beschränkung der Verkaufsfläche, Sortimentregulierung) das Beeinträchtigungsverbot des LEP III gewahrt werde, wonach die Funktion benachbarter zentraler Gemeinden und ihrer Versorgungsbereiche durch die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfe. Durch diese Feststellung könnten die klagenden Städte in ihren subjektiven Rechten verletzt worden sein. Mit ihren Klagen machten sie nämlich geltend, die Feststellung sei fehlerhaft und die zu ihrer Absicherung erfolgten Maßgaben erwiesen sich als unzureichend. Ob eine Verletzung ihrer Rechte als zentrale Gemeinden jedoch tatsächlich gegeben ist, ist nicht Gegenstand des Zwischenurteils. Eine Entscheidung hierüber kann erst ergehen, wenn die Zulässigkeit der Klagen rechtskräftig feststeht. Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlich noch nicht geklärten Zulässigkeitsproblematik in seinem Zwischenurteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Vorschau: |